November 2024
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Der Friedrich-Bödecker-Kreis
für Thüringen e.V. (FBK)

Satzung

§1

Der Verein Friedrich-Bödecker-Kreis für Thüringen mit Sitz in Erfurt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Erfurt eingetragen. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§2

(1) Der Friedrich-Bödecker-Kreis für Thüringen e.V. ist ein selbstständiger thüringischer Landesverband im Bundesverband der Friedrich-Bödecker-Kreise e. V.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3

(1) Der Verein hat die Aufgabe, kulturelle Arbeit im Bereich der Kinder-und Jugendliteratur mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen zu leisten.

(2) Zweck des Vereins ist es, das Lesen, kreative Schreiben und das Interesse an der Literatur bei Kindern und Jugendlichen und jungen Menschen zu fördern sowie zur Verbreitung der Gegenwartsliteratur in Thüringen beizutragen. Zur Umsetzung der Vereinsaufgaben sucht er die Zusammenarbeit mit Autor*innen, Illustrator*innen, Musiker*innen, Poetry-Slammer*innen, Erzähler*innen, Schulen, Bibliotheken, Vereinen, Verbänden und anderen Initiativen im Bereich kulturelle Bildung.

(3) Der Verein ist gemeinnützig und nicht auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§4

(1) Mitglieder des Friedrich-Bödecker-Kreises für Thüringen e.V. können werden: natürliche und juristische Personen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, die den Verein, seine Ziele und Zwecke fördern und die an den Arbeiten teil zu nehmen bereit sind.

(2) Der Beitritt wird schriftlich erklärt und durch den Vorstand genehmigt. Der Austritt ist mit vierteljährlicher Frist zum Jahresende zu erklären. Jedes Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung.

(3) Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Haftung jeden Mitglieds beschränkt sich auf die Höhe seiner Einlage.

(4) Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins für sich erhalten, es sei denn Honorare, die sich aus den Aktivitäten des Vereins im Sinne von §3, Abs. 1 im Auftrag des Vereins ergeben. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(5) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Friedrich-Bödecker-Kreises für Thüringen e. V. oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes wird das Vermögen, nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten dem Bundesverband der Friedrich-Bödecker- Kreise e.V., dem thüringischen Landesministerium oder der Nachfolgekörperschaft zur Förderung der Vermittlung von Kinder-und Jugendliteratur übergeben.

(6) Die Mitglieder des Vereins distanzieren sich von jeder Art rechtsextremer Parolen, Gewaltanwendung und Diskriminierung, insbesondere aus Gründen der Herkunft, Hautfarbe, Religion und des Geschlechtes. Verstöße gegen diesen Grundsatz Gründe können zum Ausschluss führen. Weitere Ausschlussgründe sind vereinsschädigendes Verhalten, u.a. üble Nachrede. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand des Vereins. Der Beschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann binnen eines Monats Widerspruch einge­legt werden; über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit zweidrittel Mehrheit der Stimmen. Die Vereinsmitglieder, die den Ausschluss beantragt haben, können am Ausschlussverfahren und an der Entscheidung über den Ausschluss mitwirken. Sie sind nicht etwa wegen „Befangenheit“ ausgeschlossen.

§5

(1) Die Organe des Friedrich-Bödecker-Kreises für Thüringen sind:

– die Mitgliederversammlung

– der Vorstand

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder oder zwei Mitglieder des Vorstandes es verlangen. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Ladung mindestens drei Wochen vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung. Mitgliederversammlungen, bei denen in der Ladung darauf aufmerksam gemacht worden ist, dass sie auf jeden Fall beschlussfähig sein werden, sind ohne weiteres beschlussfähig, andernfalls nur, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind. Die Einladung muss durch den Vorstand mindestens vier Wochen vorher in Textform an die Mitglieder unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung erfolgen.

(3) Die Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:

Wahl des Vorstandes auf drei Jahre. Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts, Entlastungserteilung, Bestimmung der Richtlinien der Arbeit des Vorstands, Genehmigung der Geschäftsordnung, Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.

(4) Satzungsänderungen und Auflösung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung.

(5) Die Niederschrift über Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sind vom Schriftführer und von einem Vorstandsmitglied im Sinne des § 26 BGB zu unterschreiben.

§6

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer jeden Jahres zwei Kassenprüfer, die der Mitgliederversammlung über Geschäftsführung und Verwendung der Geldmittel Bericht erstatten.

§7

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern. Der Verein wird gemäß § 26 BGB durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden oder die stellvertretenden Vorsitzenden bzw. den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Sie besitzen Einzelvertretungsberechtigung.

(2) Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3) Der Vorstand ist berechtigt, für besondere Aufgaben einen Beirat zu berufen.

(4) Der Vorsitzende des Bundesverbandes der Friedrich-Bödecker-Kreise e.V. oder ein von ihm benannter Vertreter hat das Recht, auf Verlangen an den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

§8

(1) Auflösungen-sowie Satzungsanträge müssen im Wortlaut jede Einladung zur Mitgliederversammlung beigefügt werden.

Die Satzung wurde von Gründungsversammlung am 15.12.1990 beschlossen.

Die 2. Satzungsänderung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 27.11.1996 beschlossen.

Die 3. Satzungsänderung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 19.05.2009 beschlossen.

Die 4. Satzungsänderung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 11.05.2011 beschlossen.

Die 5. Satzungsänderung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 05.05.2015 beschlossen.

Die 6. Satzungsänderung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 14.05.2018 beschlossen.

Die 7. Satzungsänderung wurde in der Jahreshauptversammlung am 13.09.2023 beschlossen.

 

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